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WAS DU IM HOMEOFFICE STEUERLICH ABSETZEN KANNST!

Was du in diesem Blog-Beitrag erfährst:
  • Wegen Corona im Homeoffice: Kann ich meinen neuen Computer steuerlich abschreiben?
  • Was darf ich beim Steuerausgleich vom Homeoffice angeben?
  • Kann ich Telefon- und Internetkosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?
  • Wie sieht's mit dem Arbeitszimmer aus?

Zur Bekämpfung des Corona-Virus waren viele Personen, notgedrungen dazu aufgefordert ihren Arbeitsplatz im Büro gegen die eigenen vier Wände zu tauschen und von zuhause aus zu arbeiten. TPA Experten haben für die Manz-Zeitschrift CuRe 2020/69 die hilfreichsten Steuertipps zum Homeoffice zusammengefasst: Die steuerliche Absetzbarkeit von Homeoffice in Zeiten von Covid-19.

Der Begriff des "Home-Office" ist bis jetzt im Gesetz nicht definiert. Wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung für ein Unternehmen außerhalb dessen, für gewöhnlich in der eigenen Behausung, erbringt, so kann von Home-Office gesprochen werden.

Damit einher gehen viele Fragen zu steuerrechtlichen Themen, etwa die bestehende Rechtslage zur Abzugsfähigkeit von privaten Arbeitsmitteln. 

1. Homeoffice: Arbeitsmittel steuerlich absetzen

Unabhängig vom Ort des Arbeitsplatzes sind Arbeitsmittel als Werbungskosten gem. § 16 Abs 1 Z 7 EStG abzugsfähig. Laut der Definition handelt es sich hierbei um "Werkzeug und Berufskleidung". Darunter fallen aber auch Arbeitsmittel wie Computer bzw. Laptop, Telefonkosten sowie Internetgebühren zu verstehen.


Für die steuerliche Absetzbarkeit muss unterschieden werden, welche Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Ausübung des Berufs bereitgestellt werden und welche der Arbeitnehmer im Homeoffice selbst zur Verfügung stellen muss. Durch die zügig umgesetzten Corona-Bekämpfungsmaßnahmen waren viele Dienstnehmer darauf angewiesen ihre berufliche Tätigkeit mit privaten Arbeitsmitteln zu verrichten. Im Folgenden wird hauptsächlich auf die Absetzbarkeit von privaten Arbeitsmitteln für die Erbringung von beruflichen Leistungen im Homeoffice eingegangen.


2. Vom Arbeitnehmer bereitgestellte Arbeitsmittel


Stellt ein Arbeitnehmer seine privaten Gerätschaften zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür anfallenden Kosten nach § 16 EStG als Werbekosten abzugsfähig.


WICHTIG ist hierbei: Gegenstände, welche unter der Geringwertigkeitsgrenze (Euro 800,- im Jahr 2020) liegen, sind sofort abzugsfähig. Betragen die Anschaffungs- und Herstellkosten über Euro 800,- (inkl. USt.) müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer aliquotiert werden.

Homeoffice: Computer/Notebook steuerlich absetzen

Privat angeschaffte Computer und Laptops sowie Drucker, Scanner oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.


Achtung! Die berufliche Notwendigkeit muss gegeben und außerdem belegbar sein.



Anteil der privaten Nutzung


Nach derzeitigen LStR wird davon ausgegangen, dass der private Anteil der Nutzung sich auf mindestens 40% und der berufliche Anteil so auf maximal 60% der Anschaffungskosten beläuft und in diesem Verhältnis auch als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Dies ist aber nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Nachschauen, ob die gesetzliche Lage sich geändert hat -> Link von tpa weiter oben im Artikel.



Computer über 800 Euro


Sobald die Anschaffungskosten von Euro 800,- (bis 2019 Euro 400,-) übersteigen, wird mit einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren gerechnet. Die gewählte Nutzungsdauer kann nachträglich nicht mehr geändert werden. Wenn die Anschaffungskosten unterhalb dieser Euro 800,- liegen, können diese sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden. Computer, Bildschirm und Tastatur bilden dabei eine wirtschaftliche Einheit, weshalb deren Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen.




Weitere elektronische Geräte und Software


Alle weiteren elektronischen Geräte im Zusammenhang mit Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wenn ein Computerprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit erworben wird, sind die Kosten dafür voll abzugsfähig.

Homeoffice: Kosten für Telefonate

Als Werbungskosten sind ebenfalls sämtliche Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit zu Hause geführt werden, vollständig steuerlich absetzbar.


Berufliche Telefonate mit dem privaten Telefon


Wird das private Telefon beruflich genutzt und liegen keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate vor, muss eine Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.

Internetkosten im Home-Office

Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösungen für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflichem und privatem Anteil aliquotiert werden. Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich benutzte Teil ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar.


Allgemeine Informationssysteme, wie Suchmaschinen, sind nicht abzugsfähig.


3. Arbeitszimmer steuerlich absetzen


Die Kosten für ein im Wohnungsverband befindliches ("häusliches") Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind unter gewissen Umständen als Betriebsausgabe/Werbekosten absetzbar:


  • das Arbeitszimmer muss tatsächlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (ein eigener Raum sein) und
  • für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sein.


Als "Beurteilungseinheit" gilt dabei nicht die gesamte Berufstätigkeit, sondern die einzelne Einkunftsquelle, für die das Arbeitszimmer benötigt wird.


Berufsgruppen bei denen der Tätigkeitsschwerpunkt z.B. im Arbeitszimmer liegen kann:


  • Gutachter*Innen
  • freischaffende Künstler*Innen
  • Heimarbeiter*Innen
  • Heimbuchhalter*Innen
  • Teleworker*Innen


Berufsgruppen auf die das nicht zutrifft sind z.B.:


  • Lehrer*Innen
  • Richter*Innen
  • Politiker*Innen
  • Dirigent*Innen
  • darstellende Künstler*Innen
  • Vortragende
  • Vertreter*Innen
  • mobile worker




---------------------------------------------------------------UPDATE---------------------------------------------------------------------

Am 27. Jänner 2021 wurde nach langen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und der zuständigen Bundesministerin die neue Home Office-Regelung für Österreich präsentiert. Diese soll demnächst im Parlament eingebracht und beschlossen werden.


Betroffen sind die folgenden 3 Bereiche:


  • Arbeitsrecht
  • Unfallversicherung
  • Steuerliches zum Home Office

Arbeitsrechtliche Grundlagen des Home Office


Die neue Homeoffice-Regelung sieht grundsätzlich ein einzelvertragliches schriftliches Agreement zwischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vor, welches aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist widerrufen werden kann. Eine entsprechende Mustervereinbarung soll zukünftig bei den Sozialpartnern und der Industriellenvereinigung abrufbar sein.


Wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist, kann eine Homeoffice-Regelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Unfallversicherung auf Homeoffice-Tätigkeiten ausgeweitet


Die im Rahmen der Covid-19 Pandemie durchgesetzte Ausweitung der Unfallversicherung auf die Tätigkeit im Homeoffice soll dauerhaft gelten. Es soll allerdings eine Ausnahme für Unfälle in Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezüglicher Wege (z.B. Ein Sturz beim Einkaufen) geben.

Steuerliche Aspekte im Home Office


Neben den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten sind auch steuerliche Begünstigungen geplant. Die nachfolgenden Home Office Regelungen sollen aber nur bis Ende 2023 gelten.


  • Die Bereitstellung der, im Homeoffice erforderlichen Arbeitsmittel (Handy, Laptop, Internet, etc.), durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.



  • Zahlungen für verpflichtende oder freiwillige Abgeltung von Mehrkosten bei Verwendung von privaten Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer sollen bis zu 300 Euro (pro Jahr) steuerfrei sein. Darüber hinaus liegt ein steuerpflichtiges Entgelt vor. Nicht ausgeschöpfte Beträge sollen hingegen zusätzlich zum allgemeinen Werbekostenpauschale in der Höhe von 132 Euro (pro Jahr) geltend gemacht werden können.


  • Kosten die für ergonomisches Mobiliar seitens des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin können bis zu einem Betrag von 300 Euro (pro Jahr) als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Die Kosten sind entsprechend belegmäßig nachzuweisen (z.B. Vorlage einer Rechnung).

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