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FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG BEI WEITERBILDUNG: BILDUNGSKARENZ UND BILDUNGSTEILZEIT

Bildungskarenz

Wer berufstätig ist und für eine Aus- oder Weiterbildung Zeit benötigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Bildungskarenz nutzen:
  • Sie müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen
  • Ihr Arbeitgeber muss sie freistellen und mit der Bildungskarenz einverstanden sein.
  • Dabei kann die Bildungskarenz zwischen 2 Monate (Mindestdauer) und 12 Monate dauern und kann gestückelt werden.

AMS: Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz

In Höhe des Arbeitslosengeldes – mindestens 14,53 Euro täglich – bekommen Sie Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice. 
Dort ist auch der Antrag zu stellen. 

Übrigens: Sie dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 (Stand 2018) dazuverdienen auch beim Arbeitgeber, der Sie karenziert hat.


Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen, um Weiterbildungsgeld zu erhalten:

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld haben

  • Beschäftigung in der Dauer von mindestens 6 Monaten beim gleichen Arbeitgeber vorweisen können – eine Ausnahme gibt es für Saisonarbeiter

  • Die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber beim AMS vorlegen

  • Weiterbildungsvorhaben beim AMS erklären (Kurs, Studium etc. muss beruflich von Nutzen sein)

  • Die erforderlichen wöchentlichen Weiterbildungsstunden belegen

  • HINWEIS: Pflicht sind mindestens 20 Wochenstunden. Bei Betreuungspflicht von unter 7-Jährigen mindestens 16 Wochenstunden

Bildungsteilzeit

Im Unterschied zur Bildungskarenz wird die Beschäftigung nicht zur Gänze karenziert sondern lediglich reduziert. 

  • Das heißt um mindestens 25 %, aber höchstens 50 % – die Normalarbeitszeit muss während der Bildungsteilzeit mindestens zehn Stunden betragen.

  • Die Bildungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens 4 Monaten bis zu 2 Jahren vereinbart werden.
HINWEIS: Ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz ist möglich, sofern die höchstzulässige Dauer nicht erschöpft wurde.


AMS: Bildungsteilzeitgeld

Das Bildungsteilzeitgeld wird vom AMS ausbezahlt, hier muss auch der Antrag spätestens bei Beginn der Bildungsteilzeit gestellt werden. 
Die Höhe beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,80 Euro täglich (Stand 2018).

Beispiele:

Sie reduzieren Ihre Normalarbeitszeit von 40 auf 20 Stunden, also um 50 %, dann erhalten Sie monatlich 480 Euro Bildungsteilzeitgeld. (0,80 x 20 Stunden x 30 Tage)

Sie reduzieren Ihre Normalarbeitszeit von 40 auf 30 Stunden, also um 25 %, dann erhalten Sie monatlich 240 Euro Bildungsteilzeitgeld. (0,80 x 10 Stunden x 30 Tage)

 

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen, um Weiterbildungsgeld zu erhalten:

Anspruch auf Arbeitslosengeld habe
  • Das Einverständnis (schriftlich) des Arbeitgebers: über die Dauer der Bildungsteilzeit, wann sie beginnt und wann sie endet.

  • Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (z. B. Studium) ist nachzuweisen.

  • Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, sie ist nur dort möglich.

  • Vor Reduzierung der Arbeitszeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen 6 Monate lang gleich hoch gewesen sein (bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben 3 Monate).

  • Das Entgelt vor und während der Bildungsteilzeit übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 (Stand 2018)

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