AB IN DEN URLAUB!

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Glücklich kann sich derjenige schätzen, der rechtzeitig seinen Urlaub eingetragen hat und nun seine bezahlte Freizeit auf Reisen oder auch beim Wandern und Baden in Vorarlberg genießen kann.
Doch so manch Arbeitnehmer entpuppt sich auch als echter „Sammler“, was gerade in der aktuellen Zeit viele Reisefans zu Urlaubshortern werden lässt. Sei es, weil er – gefühlt oder auch wirklich – für das Unternehmen unentbehrlich ist oder es bei der Urlaubsabsprache mit den Kollegen Probleme gibt.

Was soll ich jetzt tun?


Doch was mache ich jetzt, wenn ich noch sehr viel Urlaub auf meinem Konto habe, diesen aber aus verschiedenen Gründen nicht konsumieren kann? Wir haben in unserem Beitrag die passenden Antworten parat.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich meinen Urlaub in diesem Jahr komplett aufbrauche und keine Urlaubstage ins neue Jahr mitnehme?



Wie Urlaub verbraucht wird ist grundsätzlich mit Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu klären. Per Gesetzeswortlaut sollte diese Vereinbarung zwischen den zwei Parteien so erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Eine Vorschrift, die seitens des Arbeitgebers gemacht werden kann, gibt es aber nicht.


Beachte: Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verjährt dieser. So soll das "Sammeln" von Urlaubsanspruch verhindert werden. Es bleiben also drei Jahre Zeit, um die, einem zustehenden Tage auch tatsächlich frei zu nehmen.


Da die Urlaubstage aber immer vom ältesten (noch offenen) Urlaub abgezogen werden, dürfte es nur in seltenen Fällen zu einer Verjährung kommen.

Habe ich Anspruch auf eine bestimmte Anzahl zusammenhängender Urlaubstage?


Ja! Im Urlaubsgesetz ist definiert, dass der Urlaub des Arbeitnehmers in zwei Teilen verbraucht werden kann und ein Teil mindestens sechs Werktage beträgt. Per Gesetz ist ein "Urlaubsverbrauch im geringeren Ausmaß" - zum Beispiel ein oder zwei Urlaubstage - an sich unzulässig. Wenn sich der Arbeitgeber aber für diesen Urlaubsverbrauch entscheidet, ist diese Art des Urlaubsabbaus zulässig. (Stichwort: Günstigkeitsprinzip)

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