Einen Rechtsanspruch auf einen Papamonat hatten bisher meist nur Väter im öffentlichen Dienst – alle anderen waren auf das Wohlwollen ihres Arbeitgebers angewiesen. Doch seit dem 1. September 2019 ist dies anders.
Denn mittlerweile dürfen – rechtlich verankert – beide Elternteile vier Wochen gemeinsam zuhause bei ihrem Baby verbringen. Voraussetzung für die Beantragung eines Papamonats ist allerdings, dass Vater und Kind in einem Haushalt leben. Zudem sind die Meldefristen genauestens einzuhalten.
Fristen & Ausnahmeregelungen
Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin
muss der Vater sowohl diesen Termin wie auch den voraussichtlichen Beginn der Dienstfreistellung seinem Arbeitgeber melden. Nach der Geburt muss dieser zudem unverzüglich verständigt werden und spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt
des Papamonats bekanntzugeben, der im Zeitraum von der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (Mutterschutz) in Anspruch genommen werden kann.
Unbezahlte Auszeit & Familienzeitbonus
Während des Papamonats gibt es keine Gehaltsfortzahlung; vom Staat können allerdings rund 700 Euro über den Familienzeitbonus
beantragt werden. Geht der Vater später in Karenz, wird dieser Betrag allerdings vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen. Da es sich bei Papamonat und Familienzeitbonus um unterschiedliche Ansprüche handelt, muss bei der Planung darauf geachtet werden, dass die Bezugs- und Betreuungstage
aufeinander abgestimmt werden.