Von der Kindertagesstätte bis zum Friseursalon – in manchen Berufsfeldern ist es üblich, sich im Fasching zu verkleiden. Doch kann der Arbeitgeber eine Verkleidung tatsächlich verordnen?
Individuelle Vereinbarung
Keine Angst, denn nur nach Absprache mit den Mitarbeitern ist es erlaubt, eine Kostümierung einzuführen. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel: Denn wenn man als Kellner oder Clown für eine Faschingsparty angeheuert wird, gehört das Kostüm nun mal zum Job dazu.
Nicht gerade sinnvoll ist es zudem, sich beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle der Verkleidung zu verweigern, wenn alle anderen Mitarbeiter diese Gewohnheit seit Jahren pflegen. Dann empfiehlt es sich, auch als ausgemachter Faschingsgegner in den sauren Apfel zu beißen, um sich nicht von vornherein ins Abseits zu katapultieren.
Als Panzerknacker an den Bankschalter?
Das geht natürlich nicht. Denn die Kleidung ist dem Arbeitsplatz bzw. der Art des Betriebes anzupassen, was bedeutet, dass in bestimmten Berufsfeldern – von der Polizei bis zur Bank – eine Verkleidung nicht möglich ist, da diese unter Umständen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde. Allen anderen Arbeitnehmern sei geraten, sich einfach im Vorfeld beim Betrieb zu erkundigen, ob dort eine Faschingsverkleidung erwünscht, geduldet oder eben gar nicht gern gesehen ist.
Krapfen-Bäcker
Das schönste und zugleich unverfänglichste „Faschingskostüm“ ist allerdings das des Krapfen-Bäckers. Überraschen Sie doch ihre Kollegen mit einem Karton voller süßer Köstlichkeiten. Denn so finden sowohl Faschings-Fans wie Faschings-Verweigerer Spaß an der fünften Jahreszeit. Und wenn erst einmal alles aufgegessen ist, kann der normale Arbeitsalltag beginnen.