Leben Sie allein? Gehören Sie einer Partei an? Wünschen Sie sich Kinder?
Es gibt Fragen, die in einem Einstellungsgespräch unzulässig sind und deren Beantwortung vom Bewerber – zu Recht – abgelehnt werden kann.
Mehr noch! Sollte beim Jobsuchenden das Gefühl aufkommen, sich durch eine Verweigerung der Antwort direkt ins Aus zu katapultieren, hat die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer ein „Recht auf Lügen“
eingeräumt. So muss beispielsweise – mit wenigen Ausnahmen – die Frage nach dem Gesundheitszustand oder einer Schwangerschaft nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Unzulässige Fragen
Grundsätzlich dürfen in einem Bewerbungsgespräch nur Fragen gestellt werden, die in Bezug zur angestrebten Tätigkeit stehen. Dabei können natürlich auch unangenehme Fragen dabei sein, die dennoch wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen.
Anders sieht es bei den folgenden – die Privatsphäre betreffenden
– Themenbereichen aus.
- Schwangerschaft & Kinderwunsch
- Gesundheitszustand
- Religionsbekenntnis, Weltanschauung & sexuelle Neigung
- Vermögensverhältnisse & Schulden
- Gewerkschaft-, Partei- oder Vereinszugehörigkeit
- Vorstrafen
Ausnahmen bestätigen die Regel
Handelt es sich beispielsweise um einen Job, der von einer schwangeren Frau nicht gefahrlos ausgeübt werden kann, so darf diese ihren Zustand dem potenziellen Arbeitgeber nicht verschweigen.
Genauso sind Fragen nach der Partei- oder Religionszugehörigkeit
legitim, wenn man sich bei einer entsprechenden Einrichtung bewirbt.
Und bei Jobs in der Lebensmittelbranche bzw. im Gastgewerbe
darf natürlich die Gesundheit thematisiert und auch ein Gesundheitszeugnis
eingefordert werden.